Satzung der Bilfinger Mäddich Bühne e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Bilfinger-Mäddich-Bühne e.V.! Er hat seinen Sitz in
Kämpfelbach-Bilfingen. Gerichtsstand ist Pforzheim, dort ist der Verein in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der darstellenden Kunst durch Pflege und Erhaltung des Laientheaters in heimischer  Mundart in Bilfingen. Diesen Zweck verfolgt der Verein durch
regelmäßige Aufführungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

§ 3.1 Der Verein ist eine gemeinnützige Vereinigung. Er verfolgt keine eigenwirtschaftliche
Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

§ 3.2 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es kann die Erstattung
von Auslagen durch den Vorstand genehmigt werden.

§ 3.3 Es darf keine Person oder Gruppe durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendung begünstigt werden. Die Weiterleitung der Mittel
gem. § 58 Nr. 2 AO darf 50 % der Vereinsmittel nicht übersteigen und müssen folgende
Bedingungen erfüllen:

    die Mittel werden an eine Körperschaft des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts
    weitergeleitet

    die Körperschaft des privaten Rechts ist gemeinnützig und somit selbst steuerbegünstigt

    die Mittel werden vom Empfänger für diese
    steuerbegünstigten Zwecke verwendet

    Spenden müssen vom Spender zum Zweck der Weiterleitung vorgesehen sein und die
    Weitergabe in der Spendenbescheinigung bestätigt sein.

§ 3.4 Der Verein ist selbstlos tätig. Er ist politisch und konfessionell neutral.

    § 4 Mitgliedschaft

§ 4.1 Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitglieder. Damit können fördernde Mit-
glieder in den Verein aufgenommen werden.

§ 4.2 Aufnahme von Mitgliedern:

    a) Als passives Mitglied können auf Antrag alle Personen aufgenommen werden, die das
    18. Lebensjahr vollendet haben und die Zwecke des Vereins anerkennen und fördern. Der
    Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Es genügt innerhalb des Vorstandes bei einer Abstimmung die einfache Mehrheit.
    b) Als aktives Mitglied werden auf Antrag alle Personen aufgenommen, die die Zwecke
    des Vereins anerkennen und fördern. Die Aktiven Mitglieder entscheiden über die Auf-
    nahme, es bedarf einer einstimmigen Mehrheit.
    c) Aktive Mitglieder, die länger als 3 Jahre nicht mehr darstellerisch oder in sonstiger
    aktiver Weise bei den Aufführungen aktiv waren, werden automatisch zu passiven Mit-
    gliedern.
    d) Mit der Mitgliedschaft erkennt jedes Mitglied die Satzung an.

§ 4.3 Aktiver Darsteller ist jedes aktive Mitglied mit seinem ersten Bühnenauftritt. Für die
aktiven Mitglieder, die vor der Vereinsgründung schon aktiv waren, zählt das Jahr des ersten
Bühnenauftrittes. Ein Bühnenauftritt ist jegliche darstellerische Rolle, sowie ein Einsatz als
Souffleur oder Regisseur.

§ 4.4 Die Mitgliedschaft erlischt:

    a) mit der schriftlichen Austrittserklärung an den Vorstand,
    b) mit dem Tod des Mitglieds,
    c) mit der Auflösung des Vereins,
    d) mit dem Ausschluss.

§ 4.5 Ausschlussgründe:

      a) Vereinschädigendes Verhalten,
      b) Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr.

Über den Ausschluss entscheitet der Vorstand, es genügt
einfache Mehrheit.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 5.1 Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Hauptversammlung teilzunehmen, dort Anträge zu
stellen und abzustimmen.

§ 5.2 Die aktiven Mitglieder bestimmen alle Punkte die die Aufführungen betreffen, wie
Termine, Darsteller und Neuaufnahme eines aktiven Mitgliedes. Ausgaben, die den jeweiligen Bühnenbetrieb, wie Requisiten, Getränke und Baumaterialien, betreffen, bedürfen keiner Zu-
stimmung der Vorstandschaft. Anschaffungen allgemeiner Art, die nicht den aktuellen Auf-
führungen dienlich sind, müssen, sobald sie 100,00 EUR übersteigen, vom Vorstand genehmigt
werden.

§ 5.3 Die passiven Mitglieder haben kein Recht, die unter § 5.2 genannten Punkte, die die
aktiven Mitglieder betreffen, mitzubestimmen. Sie erhalten keinerlei Begünstigung die Auf-
führungen betreffend.

§ 5.4 Alle Mitglieder sind verpflichtet, die von der Hauptversammlung festgesetzte Mit-
gliederbeiträge zu entrichten.

§ 5.5 Ehrenmitglieder und aktive Mitglieder sind beitragsfrei. Aktive Mitglieder haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

§ 5.6 Der Jahresbeitrag ist fällig am 1.1. eines jeden Jahres und erfolgt durch Bankeinzug. Un-
abhängig vom Eintrittsdatum ist stets der gesamte Jahresbeitrag zu entrichten. Bei Erlöschen
einer Mitgliedschaft erfolgt keine Beitragsrückerstattung.
 

§ 6 Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich um das Laientheater oder den Verein besondere Verdienste erworben haben
und mindestens 25 Jahre dem Verein angehören, können auf Vorschlag vom Vorstand zu Ehren-
mitgliedern ernannt werden.

Aktive Mitglieder, die 25 Jahre aktive Darsteller sind, werden automatisch zu Ehrenmitgliedern.
 

    § 7 Organe

Verwaltungsorgane des Vereins sind:

    a) der Vorstand,
    b) die Aktiven Mitgliederversammlung,
    c) die Hauptversammlung.
     

§ 7.1  Der Vorstand

    § 7.1.1 Der Vorstand setzt sich zusammen aus

      a) dem Ersten Vorsitzenden,
      b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
      c) dem Kassierer,
      d) dem Schriftführer,
      e) dem Ersten Aktivenvertreter,
      f) dem stellvertretenden Aktivenvertreter.
       

    § 7.1.2  Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf 2 Jahre gewählt. Über jeden Kandidaten wird per Handzeichen, auf Antrag schriftlich und geheim, einzeln abge-
    stimmt.Gewählt ist, wer eine einfache Stimmenmehrheit erhält. Bei Stimmengleichheit
    ist eine Stichwahl zulässig. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Kandidat als abgelehnt.
    Sind mehrere Kandidaten für einen Vorstandsposten vorgeschlagen wird schriftlich und
    geheim abgestimmt. Gewählt ist, wer eine einfache Stimmenmehrheit erhält. Bei
    Stimmengleichheit ist eine Stichwahl zulässig. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheitet
    das Los. Eine Wiederwahl ist möglich.

    § 7.1.3 Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einbe-
    rufen werden, wenn dies mindestens 2 Vorstandsmitglieder beantragen. Der Vorstand
    ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind.

    § 7.1.4 Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht
    die Hauptversammlung zuständig ist. In seinen Zuständigkeitsbereich fällt:

      a) die Realisierung von Beschlüssen der Hauptversammlung,
      b) die Verwaltung des Vereins,
      c) die Einberufung der Hauptversammlung sowie die Festsetzung der Tagesordnung,
      d) die Bewilligung von Ausgaben,
      e) die Aufnahme und der Ausschluss von passiven Mitgliedern,
      f) die Mitgliedschaft in Verbänden,
      g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
       

§ 7.2 Die Hauptversammlung

    § 7.2.1 Die Hauptversammlung findet jährlich statt und wird vom Vorstand mindestens
    eine Woche vorher durch Benachrichtigung der Mitglieder einberufen, dies geschieht
    durch Veröffentlichung im amtlichen Gemeindeblatt, dabei gibt der Vorstand die Tages-
    ordnung bekannt.

    § 7.2.2 Der Vorstand kann bei Bedarf außerordentliche Hauptversammlungen einberufen.
    Er muss dies innerhalb von vier Wochen tun, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder
    dies unter Angabe der Gründe fordert.

    § 7.2.3 Die Hauptversammlung leitet der Vorsitzende, wenn er verhindert ist, sein Stell-
    vertreter. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

    § 7.2.4 Die Hauptversammlung ist zuständig für:

      a) die Entgegennahme des Arbeitsberichtes des Vorsitzenden, des Kassenberichtes
      des Kassierers, des Jahresberichtes des Schriftführers und des Berichtes des Aktivenvertreters,
      b) die Prüfung des Kassenberichtes durch mindestens 2 von der Hauptversammlung gewählte Mitglieder,
      c) Entlastung des Vorstandes,
      d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
      e) die Abstimmung grundlegender Beschlüsse zur Arbeit des Vereins,
      f) die Wahl des Vorstands,
      g) die Abstimmung über Satzungsänderungen,
      h) die Auflösung des Vereins.
       

    § 7.2.5 Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
    anwesenden Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen und Auflösungen des Vereins
    ist eine 3/4 Mehrheit erforderlich.

    § 7.2.6 Beschlüsse der Hauptversammlung sind schriftlich aufzuzeichnen und von dem Vorsitzenden und einem
    weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 7.3 Die Aktiven Mitgliederversammlung

    § 7.3.1 Die Aktiven Mitgliederversammlung findet bei
    Bedarf statt.

    § 7.3.2 Die Versammlung leitet der Erste Aktivenvertreter, wenn er verhindert ist, sein Stellvertreter. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden aktiven Mitglieder beschlussfähig, außer bei Neuaufnahme eines aktiven Mitgliedes. Sind alle anwesenden
    aktive Mitglieder einstimmig für eine Neuaufnahme, so ist die Stimmabgabeder nicht an-
    wesenden aktiven Mitglieder vom Aktivenvertreter nachzuholen.

    § 7.3.3 Die Versammlung ist zuständig für

      a) die Neuaufnahme bzw. den Ausschluss eines aktiven Mitgliedes (Einstimmigkeit)
      b) die Vorbereitung, Durchführung und Planung der Aufführungen
      c) die Wahl der Aktivenvertreter

§ 8 Der Vorsitzende

§ 8.1 Der Vorsitzende leitet die Hauptversammlung und die Sitzungen des Vorstandes und
sorgt für die Durchsetzung ihrer Beschlüsse. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vor-
sitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Für das
Innenverhältnis gilt folgendes: Der stellvertretende Vorsitzende soll den Verein nur dann ver-
treten wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

§ 8.2 Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigt der Vorsitzende. Bei der Geschäftsführung
ist sparsam zu verfahren. Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, dürfen
nicht getätigt werden.

§ 8.3 Der Vorsitzende oder sonstige in der Verwaltung des Vereines tätige Mitglieder be-
kommen ihre Aufwendungen nicht vergütet.

§ 9 Kassenführung

§ 9.1 Die Kassengeschäfte erledigt der Kassierer. Er ist berechtigt,

    a) Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen,
    b) Zahlungen bis zum Betrag von 100,00 EUR für den Verein zu leisten,
    höhere Beträge dürfen nur mit Zustimmung des Vorstandes ausgezahlt werden,
    c) alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen, unter Ein-
    schränkung von b),
    d) Zahlungen ohne Belege, unabhängig von der Höhe, dürfen nur mit Zustimmung des
    Vorstandes ausgezahlt werden. Der Vorstand hat hierfür einen Beleg zu fertigen.
     

§ 9.2 Der Kassierer fertigt für die jährliche Hauptversammlung einen Kassenbericht, der vor der Hauptversammlung von den gewählten Kassenprüfern geprüft wird.

§ 9.3 Überschüsse, die sich bei der Jahresabrechnung ergeben, sind zur Bestreitung von
satzungsmäßigen Ausgaben des nächsten Jahres zu verwenden oder einer Rücklage zuzu-
führen, die zur Bestreitung künftiger Ausgaben noch notwendig ist.

§ 10 Vereinsfinanzierung

Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:

§ 10.1 Mitgliedsbeiträge
§ 10.2 Veranstaltungen
§ 10.3 Spenden
§ 10.4 Zuwendungen Dritter
§ 10.5 Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen

§ 11 Satzungsänderung

§ 11.1 Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied jeweils eine Woche vor
der Hauptversammlung schriftlich gestellt werden.

§ 11.2 Eine Satzungsänderung kann nur von einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen
Mitglieder beschlossen werden. Es gelten für Satzungsänderungen die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 11.3 Formale Änderungen können vom Vorstand ohne Bestätigung der Mitglieder vorge-
nommen werden.

§ 12 Auflösung

§ 12.1 Die Auflösung kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Hauptversammlung
mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

§ 12.2 Bei der Auflösung des Vereins wird das verbliebene Vereinsvermögen der Gemeinde Kämpfelbach übergeben mit der Bestimmung, das Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Bei der Auflösung kann
auch eine andere Verwendung beschlossen werden, wenn das Finanzamt dieser beabsichtigten Verwendung zustimmt

§ 13 Inkrafttreten

§ 13.1 Etwaige vom Registergericht für notwendig gehaltene Änderungen der Satzungen
können vom Vorstand selbstständig vorgenommen werden.

§ 13.2 Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Register Nr.VR 1517

§ 13.3 Von den Mitgliedern bei der außerordentlichen Hauptversammlung am 22.07.2001
genehmigt und beschlossen.