Satzung der Bilfinger Mäddich Bühne e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Bilfinger-Mäddich-Bühne e.V.! Er hat seinen Sitz in Kämpfelbach-Bilfingen. Gerichtsstand ist Pforzheim, dort ist der Verein in das Vereinsregister eingetragen. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der darstellenden Kunst durch Pflege und Erhaltung des Laientheaters in heimischer Mundart in Bilfingen. Diesen Zweck verfolgt der Verein durch regelmäßige
Aufführungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 3.1 Der Verein ist eine gemeinnützige Vereinigung. Er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
“Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
§ 3.2 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es kann die Erstattung von Auslagen durch den Vorstand genehmigt werden.
§ 3.3 Es darf keine Person oder Gruppe durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendung begünstigt werden. Die Weiterleitung der Mittel gem. § 58 Nr. 2 AO darf 50 % der Vereinsmittel nicht übersteigen und müssen folgende Bedingungen
erfüllen:
die Mittel werden an eine Körperschaft des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts weitergeleitet
die Körperschaft des privaten Rechts ist gemeinnützig und somit selbst
steuerbegünstigt
die Mittel werden vom Empfänger für diese steuerbegünstigten Zwecke verwendet
Spenden müssen vom Spender zum Zweck der Weiterleitung vorgesehen sein und die Weitergabe in
der Spendenbescheinigung bestätigt sein.
§ 3.4 Der Verein ist selbstlos tätig. Er ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4.1 Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitglieder. Damit können fördernde Mit- glieder in den Verein aufgenommen werden.
§ 4.2 Aufnahme von Mitgliedern:
a) Als passives Mitglied können auf Antrag alle Personen aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Zwecke des Vereins anerkennen und fördern. Der Vorstand entscheidet über die
Aufnahme. Es genügt innerhalb des Vorstandes bei einer Abstimmung die einfache Mehrheit. b) Als aktives Mitglied werden auf Antrag alle Personen aufgenommen, die die Zwecke des Vereins anerkennen und
fördern. Die Aktiven Mitglieder entscheiden über die Auf- nahme, es bedarf einer einstimmigen Mehrheit. c) Aktive Mitglieder, die länger als 3 Jahre nicht mehr darstellerisch oder in sonstiger aktiver
Weise bei den Aufführungen aktiv waren, werden automatisch zu passiven Mit- gliedern. d) Mit der Mitgliedschaft erkennt jedes Mitglied die Satzung an.
§ 4.3 Aktiver Darsteller ist jedes aktive Mitglied mit seinem ersten Bühnenauftritt. Für die aktiven Mitglieder, die vor der Vereinsgründung schon aktiv waren, zählt das Jahr des ersten Bühnenauftrittes. Ein
Bühnenauftritt ist jegliche darstellerische Rolle, sowie ein Einsatz als Souffleur oder Regisseur.
§ 4.4 Die Mitgliedschaft erlischt:
a) mit der schriftlichen Austrittserklärung an den Vorstand, b) mit dem Tod des Mitglieds, c) mit der Auflösung des Vereins, d) mit dem Ausschluss.
§ 4.5 Ausschlussgründe:
Über den Ausschluss entscheitet der Vorstand, es genügt einfache Mehrheit.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5.1 Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Hauptversammlung teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen.
§ 5.2 Die aktiven Mitglieder bestimmen alle Punkte die die Aufführungen
betreffen, wie Termine, Darsteller und Neuaufnahme eines aktiven Mitgliedes. Ausgaben, die den jeweiligen Bühnenbetrieb, wie Requisiten, Getränke und Baumaterialien, betreffen, bedürfen keiner Zu- stimmung
der Vorstandschaft. Anschaffungen allgemeiner Art, die nicht den aktuellen Auf- führungen dienlich sind, müssen, sobald sie 100,00 EUR übersteigen, vom Vorstand genehmigt werden.
§ 5.3 Die passiven
Mitglieder haben kein Recht, die unter § 5.2 genannten Punkte, die die aktiven Mitglieder betreffen, mitzubestimmen. Sie erhalten keinerlei Begünstigung die Auf- führungen betreffend.
§ 5.4 Alle
Mitglieder sind verpflichtet, die von der Hauptversammlung festgesetzte Mit- gliederbeiträge zu entrichten.
§ 5.5 Ehrenmitglieder und aktive Mitglieder sind beitragsfrei. Aktive Mitglieder haben zu allen
Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.
§ 5.6 Der Jahresbeitrag ist fällig am 1.1. eines jeden Jahres und erfolgt durch Bankeinzug. Un- abhängig vom Eintrittsdatum ist stets der gesamte Jahresbeitrag
zu entrichten. Bei Erlöschen einer Mitgliedschaft erfolgt keine Beitragsrückerstattung.
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um das Laientheater oder den Verein besondere Verdienste erworben haben und mindestens 25 Jahre dem Verein angehören, können auf Vorschlag vom Vorstand zu Ehren- mitgliedern
ernannt werden.
Aktive Mitglieder, die 25 Jahre aktive Darsteller sind, werden automatisch zu Ehrenmitgliedern.
Verwaltungsorgane des Vereins sind:
a) der Vorstand, b) die Aktiven Mitgliederversammlung, c) die Hauptversammlung.
§ 7.1 Der Vorstand
§ 7.1.1 Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem Ersten Vorsitzenden, b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, c) dem Kassierer, d) dem Schriftführer, e) dem Ersten Aktivenvertreter, f) dem stellvertretenden Aktivenvertreter.
§ 7.1.2 Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf 2 Jahre gewählt. Über jeden Kandidaten wird per Handzeichen, auf Antrag schriftlich und geheim, einzeln abge- stimmt.Gewählt ist, wer eine einfache
Stimmenmehrheit erhält. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl zulässig. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Kandidat als abgelehnt. Sind mehrere Kandidaten für einen Vorstandsposten vorgeschlagen
wird schriftlich und geheim abgestimmt. Gewählt ist, wer eine einfache Stimmenmehrheit erhält. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl zulässig. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheitet das Los.
Eine Wiederwahl ist möglich.
§ 7.1.3 Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einbe- rufen werden, wenn dies mindestens 2 Vorstandsmitglieder beantragen. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind.
§ 7.1.4 Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Hauptversammlung zuständig ist. In seinen
Zuständigkeitsbereich fällt:
a) die Realisierung von Beschlüssen der Hauptversammlung, b) die Verwaltung des Vereins, c) die Einberufung der Hauptversammlung sowie die Festsetzung der Tagesordnung, d) die Bewilligung von
Ausgaben, e) die Aufnahme und der Ausschluss von passiven Mitgliedern, f) die Mitgliedschaft in Verbänden, g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 7.2 Die Hauptversammlung
§ 7.2.1 Die Hauptversammlung findet jährlich statt und wird vom Vorstand mindestens eine Woche vorher durch Benachrichtigung der Mitglieder einberufen, dies geschieht durch Veröffentlichung
im amtlichen Gemeindeblatt, dabei gibt der Vorstand die Tages- ordnung bekannt.
§ 7.2.2 Der Vorstand kann bei Bedarf außerordentliche Hauptversammlungen einberufen. Er muss dies innerhalb von vier
Wochen tun, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordert.
§ 7.2.3 Die Hauptversammlung leitet der Vorsitzende, wenn er verhindert ist, sein Stell- vertreter. Sie
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
§ 7.2.4 Die Hauptversammlung ist zuständig für:
a) die Entgegennahme des Arbeitsberichtes des Vorsitzenden, des Kassenberichtes des Kassierers, des Jahresberichtes des Schriftführers und des Berichtes des Aktivenvertreters, b) die Prüfung des
Kassenberichtes durch mindestens 2 von der Hauptversammlung gewählte Mitglieder, c) Entlastung des Vorstandes, d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, e) die Abstimmung grundlegender Beschlüsse
zur Arbeit des Vereins, f) die Wahl des Vorstands, g) die Abstimmung über Satzungsänderungen, h) die Auflösung des Vereins.
§ 7.2.5 Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen und Auflösungen des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit erforderlich.
§
7.2.6 Beschlüsse der Hauptversammlung sind schriftlich aufzuzeichnen und von dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 7.3 Die Aktiven Mitgliederversammlung
§ 7.3.1 Die Aktiven Mitgliederversammlung findet bei Bedarf statt.
§ 7.3.2 Die Versammlung leitet der Erste Aktivenvertreter, wenn er verhindert ist, sein Stellvertreter. Sie ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden aktiven Mitglieder beschlussfähig, außer bei Neuaufnahme eines aktiven Mitgliedes. Sind alle anwesenden aktive Mitglieder einstimmig für eine Neuaufnahme, so ist die
Stimmabgabeder nicht an- wesenden aktiven Mitglieder vom Aktivenvertreter nachzuholen.
§ 7.3.3 Die Versammlung ist zuständig für
a) die Neuaufnahme bzw. den Ausschluss eines aktiven Mitgliedes (Einstimmigkeit) b) die Vorbereitung, Durchführung und Planung der Aufführungen c) die Wahl der Aktivenvertreter
§ 8 Der Vorsitzende
§ 8.1 Der Vorsitzende leitet die Hauptversammlung und die Sitzungen des Vorstandes und sorgt für die Durchsetzung ihrer Beschlüsse. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vor- sitzende und der
stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Für das Innenverhältnis gilt folgendes: Der stellvertretende Vorsitzende soll den Verein nur dann ver- treten wenn der 1. Vorsitzende
verhindert ist.
§ 8.2 Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigt der Vorsitzende. Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren. Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, dürfen
nicht getätigt werden.
§ 8.3 Der Vorsitzende oder sonstige in der Verwaltung des Vereines tätige Mitglieder be- kommen ihre Aufwendungen nicht vergütet.
§ 9 Kassenführung
§ 9.1 Die Kassengeschäfte erledigt der Kassierer. Er ist berechtigt,
a) Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen, b) Zahlungen bis zum Betrag von 100,00 EUR für den Verein zu leisten, höhere Beträge dürfen nur mit Zustimmung des Vorstandes ausgezahlt
werden, c) alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen, unter Ein- schränkung von b), d) Zahlungen ohne Belege, unabhängig von der Höhe, dürfen nur mit Zustimmung des
Vorstandes ausgezahlt werden. Der Vorstand hat hierfür einen Beleg zu fertigen.
§ 9.2 Der Kassierer fertigt für die jährliche Hauptversammlung einen Kassenbericht, der vor der Hauptversammlung von den gewählten Kassenprüfern geprüft wird.
§ 9.3 Überschüsse, die sich bei der
Jahresabrechnung ergeben, sind zur Bestreitung von satzungsmäßigen Ausgaben des nächsten Jahres zu verwenden oder einer Rücklage zuzu- führen, die zur Bestreitung künftiger Ausgaben noch notwendig ist.
§ 10 Vereinsfinanzierung
Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
§ 10.1 Mitgliedsbeiträge § 10.2 Veranstaltungen § 10.3 Spenden § 10.4 Zuwendungen Dritter § 10.5 Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen
§ 11 Satzungsänderung
§ 11.1 Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied jeweils eine Woche vor der Hauptversammlung schriftlich gestellt werden.
§ 11.2 Eine Satzungsänderung kann nur von einer
Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Es gelten für Satzungsänderungen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 11.3 Formale Änderungen können vom Vorstand
ohne Bestätigung der Mitglieder vorge- nommen werden.
§ 12 Auflösung
§ 12.1 Die Auflösung kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
§ 12.2 Bei der Auflösung des
Vereins wird das verbliebene Vereinsvermögen der Gemeinde Kämpfelbach übergeben mit der Bestimmung, das Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Bei
der Auflösung kann auch eine andere Verwendung beschlossen werden, wenn das Finanzamt dieser beabsichtigten Verwendung zustimmt
§ 13 Inkrafttreten
§ 13.1 Etwaige vom Registergericht für notwendig gehaltene Änderungen der Satzungen können vom Vorstand selbstständig vorgenommen werden.
§ 13.2 Die Satzung tritt mit der Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft. Register Nr.VR 1517
§ 13.3 Von den Mitgliedern bei der außerordentlichen Hauptversammlung am 22.07.2001 genehmigt und beschlossen.
|